Ingrid Frank
Rechtsanwältin
Erbrecht & Familienrecht

Nachehelicher Unterhalt Muenchen

Nachehelicher Unterhalt

Das Unterhaltsrecht hat zum 01.01.2008 eine grundlegende Reform erfahren. Die Rangfolge der Unterhaltsberechtigten wurde dahingehend geändert, dass dann, wenn nicht genug Geld vorhanden ist, zunächst der Unterhalt für die Kinder bezahlt werden muss. Nur der Rest steht den Ehegatten und den die Kinder betreuenden Elternteilen zur Verfügung. Zudem wurde beim Ehegattenunterhalt der Grundsatz der Eigenverantwortlichkeit ausdrücklich in das Gesetz aufgenommen. Die Verpflichtung zur Erwerbstätigkeit steht damit mehr im Vordergrund als früher, auch bei der Betreuung gemeinsamer Kinder. Auch soll der Unterhaltsanspruch künftig regelmäßig zeitlich befristet und / oder der Höhe nach begrenzt werden. Die Höhe des Anspruchs richtet sich außerdem nicht mehr zwingend nach dem in der Ehe erreichten Lebensstandard.

Auch der für die Betreuung gemeinsamer Kinder zu bezahlende Unterhalt wurde zum 01.01.2008 völlig neu geregelt. Die Neuregelung unterscheidet drei aufeinander aufbauende Phasen:

  • In den ersten drei Lebensjahren des Kindes muss der betreuende Elternteil keiner Erwerbstätigkeit nachgehen. Er hat vielmehr gegen den nicht betreuenden Elternteil einen Anspruch auf Unterhalt.
  • Dieser sogenannte Basisunterhalt kann verlängert werden, wenn dies der Billigkeit entspricht. Bei der Beurteilung kommt es auf die Belange des Kindes und auf die konkreten Betreuungsmöglichkeiten an. Billigkeitsgründe, die zu einem verlängerten Betreuungsunterhalt führen, können zum Beispiel sein: Betreuung mehrerer Kinder, Betreuungsbedürftigkeit wegen schwieriger Trennungssituation, dem Kindeswohl nicht entsprechende Fremdbetreuung, größere Entfernung zur Betreuungseinrichtung, unpassendes zeitliches Angebot des Kindergartens.
  • Stehen das Kindeswohl und die Betreuungsmöglichkeiten einer Erwerbstätigkeit nicht entgegen, zum Beispiel bei größeren Kindern, kann der geschiedene Ehegatte aus Gründen der ehelichen Solidarität dennoch einen Anspruch auf Betreuungsunterhalt haben. Ob dieser Anspruch besteht hängt von der Dauer der Ehe, der Rollenverteilung in der Ehe, der Gestaltung der Kinderbetreuung während der Ehe sowie von Art und Umfang der bisherigen Berufstätigkeit des betreuenden Ehegatten ab.


Kann über die Höhe des Unterhalts keine Einigung erzielt werden, so sollte statt einer langwierigen gerichtlichen Auseinandersetzung mit oftmals unsicherem Ausgang immer auch eine Klärung im Wege der Mediation oder Cooperativen Praxis in Erwägung gezogen werden.