Ingrid Frank
Rechtsanwältin
Erbrecht & Familienrecht

Zugewinn Muenchen

Zugewinn

Fachanwältin für Familienrecht in München

Die meisten Ehepaare leben im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, es sei denn, sie haben diesen Güterstand durch einen Ehevertrag ausgeschlossen.

Die Zugewinngemeinschaft ist keine Vermögensgemeinschaft. Das Vermögen der Ehepartner bleibt während der Dauer des Güterstandes, im Allgemeinen also während der Ehezeit, vielmehr getrennt; jeder behält für sich das in die Ehe mitgebrachte Vermögen (Anfangsvermögen). Die Vermögenssteigerung, die die Ehegatten in der Ehe erzielen (Zugewinn), wird jedoch ausgeglichen, wenn die Zugewinngemeinschaft durch Scheidung der Ehe oder durch Tod endet. Mit dieser Regelung wollte der Gesetzgeber den Ehegatten, der einen geringeren Vermögenszuwachs aufweist, da er sich insbesondere der Haushaltsführung und der Kinderbetreuung gewidmet hat, durch Beteiligung an dem Vermögen des anderen schützen. Das in der Ehe erworbene Vermögen gilt insoweit als gemeinsam erwirtschaftet, auch wenn es während der Ehezeit nur einem zugeordnet wird; die Arbeitsleistungen der Ehegatten werden vom Gesetzgeber als gleichwertig eingestuft. Dabei wird nicht berücksichtigt, ob und in welchem Umfang ein Ehegatte zum Zuwachs des Vermögens tatsächlich beigetragen hat. Lediglich in Ausnahmefällen grober Unbilligkeit wird ein Anspruch auf Zugewinnausgleich verweigert.

Zugewinn ist nach dem Gesetz der Betrag, um den das Endvermögen eines Ehegatten sein Anfangsvermögen übersteigt. Es muß also das Anfangsvermögen eines jeden Ehegatten ermittelt werden, das heißt sein Vermögen nach Abzug aller Verbindlichkeiten am Beginn der Zugewinngemeinschaft. Das ist im Allgemeinen der Tag der Heirat. Für ältere Ehepaare ist es oft der 1. Juli 1958; an diesem Tag wurde der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft in der Bundesrepublik Deutschland eingeführt. Für Ehepaare aus den neuen Bundesländern ist Stichtag der 3. Oktober 1990. Hatten die Ehegatten zunächst in einem Ehevertrag Gütertrennung vereinbart, so ist Stichtag das Datum des späteren Ehevertrages, in dem Zugewinngemeinschaft vereinbart wurde. Dem Anfangsvermögen hinzugerechnet werden während der Ehe erhaltene Schenkungen Dritter, Erbschaften und die Aussteuer; so verbleiben diese Vermögenszuwendungen allein dem Empfänger und sind nicht auszugleichen. Das Endvermögen ist das Vermögen, das einem Ehegatten nach Abzug aller Verbindlichkeiten am Ende der Ehe gehört. Maßgeblicher Stichtag für diese Wertung ist der Tag, an dem der Scheidungsantrag dem Antragsgegner zugeht, also nicht etwa erst der Tag der Rechtskraft des Scheidungsurteils. Wer sein Vermögen jedoch verschwendet hat, Handlungen vorgenommen hat, mit denen er den anderen Ehegatten benachteiligte, oder Schenkungen vorgenommen hat, die keiner „sittlichen Pflicht“ entsprochen haben, muß sich die nicht mehr vorhandenen Beträge seinem Endvermögen hinzurechnen lassen.

Ist das Endvermögen höher als das Anfangsvermögen, so wurde ein Zugewinn erzielt. Übersteigt der Zugewinn des einen Ehegatten den Zugewinn des anderen, so steht die Hälfte des Überschusses dem anderen als Ausgleichsforderung zu. Die Zugewinnausgleichsforderung ist eine Geldforderung.

Statt einer langwierigen gerichtlichen Auseinandersetzung über die Höhe des Zugewinns mit oftmals unsicherem Ausgang ist grundsätzlich auch eine Klärung im Wege der Mediation in Erwägung zu ziehen.