Ingrid Frank
Rechtsanwältin
Erbrecht & Familienrecht

Vorsorge durch Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung und Betreuungsverfügung

Es ist inzwischen selbstverständlich, dass wir zu unseren Lebzeiten Entscheidungen für die Zeit nach unserem Tode treffen. Diese betreffen jedoch in erster Linie die Verteilung des eigenen Vermögens, oder persönliche Dinge, wie etwa die Versorgung minderjähriger Kinder, die Gestaltung der eigenen Beerdigung und ähnliches mehr.

Zuwenig Gedanken machen wir uns in der Regel darüber, dass auch zu Lebzeiten Situationen eintreten können, in denen wir aufgrund von Unfall, Krankheit oder Alter nicht mehr in der Lage sind, Entscheidungen zu treffen. Um sicherzustellen, dass der eigene Wille auch dann Berücksichtigung findet, wenn wir ihn selbst nicht mehr kundtun können, sollten frühzeitig wirksame Vorkehrungen getroffen werden. Dies kann etwa geschehen in Form einer Vorsorgevollmacht, einer Patientenverfügung und/oder einer Betreuungsverfügung.


Vorsorgevollmacht

Eine Vielzahl von Menschen geht davon aus, dass Ehepartner oder nahe Angehörige die notwendigen Entscheidungen treffen können, wenn der eigene Wille nicht mehr geäußert bzw. wenn nicht mehr selbständig gehandelt werden kann. Dies ist nicht richtig. Eine entsprechende Regelung sieht unsere Rechtsordnung nicht vor. Dies bedeutet, dass beispielsweise ein Ehemann seine Ehefrau ohne eine Vorsorgevollmacht nicht vertreten kann und umgekehrt.

Ohne Vorliegen einer Vorsorgevollmacht muss deshalb dann, wenn die Handlungs- und/oder Äußerungsfähigkeit nicht mehr vorliegt, das Vormundschaftsgericht einen Betreuer bestellen. Die Bestellung eines Betreuers und die damit verbundene staatliche Kontrolle kann nur durch eine Vorsorgevollmacht verhindert werden.

Mit der Vorsorgevollmacht bevollmächtigen Sie eine Person Ihres Vertrauens, im Falle einer Notsituation alle oder bestimmte Aufgaben für Sie zu erledigen. Sie können Ihren Bevollmächtigten sowohl zur Verwaltung Ihres gesamten Vermögens ermächtigen als auch zur Vertretung in höchstpersönlichen Angelegenheiten. Die Vollmacht in persönlichen Angelegenheiten unterliegt im Bereich der Gesundheitsvorsorge allerdings gewissen Genehmigungsvorbehalten durch das Vormundschaftsgericht.

In der Vorsorgevollmacht können Sie Ihre Bevollmächtigte oder Ihren Bevollmächtigten berechtigen, Sie in allen persönlichen Angelegeheiten zu vertreten. Eine solche Vollmacht nennt man Generalvollmacht. Sie können aber auch nur bestimmte Angelegenheiten festlegen, die der oder die Bevollmächtigte übernehmen soll.

Wenn Sie Ihre Angelegenheiten vorsorglich regeln wollen sind viele Details zu beachten. Lassen Sie sich deshalb über die für Sie persönlich bestehenden besten Möglichkeiten rechtlich beraten.


Patientenverfügung

Aufgrund der medizinischen Entwicklung in den vergangenen Jahrzehnten ist die Menschheit heute in der Lage, den Zeitpunkt des Todes zu verzögern. Nicht immer wird diese medizinische Lebensverlängerung als Segen empfunden. Vor dem Hintergrund der Angst vor einem jahrelangen Leben im Siechtum und einer qualvollen Verlängerung des Sterbens reifte zunehmend die Idee einer Patientenverfügung. Ziel der Patientenverfügung ist es, sich selbständig für einen natürlichen Tod und gegen eine „qualvolle Lebensverlängerung um jeden Preis“ zu entscheiden.

Für die Errichtung einer Patientenverfügung existieren keine besonderen Formvorschriften. Trotzdem empfiehlt es sich dringend, die Patientenverfügung schriftlich niederzulegen. Darüber hinaus ist es äußerst ratsam, die Patientenverfügung vor der Abfassung mit einem Arzt und mit einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt zu besprechen. Denn die Praxis zeigt, dass vorformulierte Patientenverfügungen, in denen Formulierungsvorschläge nur noch angekreuzt werden, im Notfall keine ausreichende Anerkennung haben.

Die Patientenverfügung stellt noch nicht die Entscheidung über den Behandlungsabbruch selbst dar. Es ist deshalb von überragender Bedeutung, die Patientenverfügung mit einer Vorsorgevollmacht zu kombinieren, damit Ihr Bevollmächtigter Ihre Vorstellungen und Wünsche gegenüber Ärzten und Pflegepersonal zum Ausdruck bringen und gegebenenfalls auch durchsetzen kann.


Betreuungsverfügung

In der Betreuungsverfügung können Sie eine Person Ihres Vertrauens für das Amt des Betreuers vorschlagen. Sie haben aber auch die Möglichkeit lediglich abstrakte Eigenschaften aufzulisten, die der Betreuer in seiner Person vereinigen soll oder zu bestimmen, wer auf gar keinen Fall zum Betreuer bestellt werden soll. Das Vormundschaftsgericht ist an diese Vorgaben gebunden. Eine andere als die vorgeschlagene Person darf deshalb nur zum Betreuer bestellt werden, wenn sich die in der Betreuungsverfügung genannte Person als ungeeignet erweist oder die Betreuung ablehnt.

Besteht eine Vorsorgevollmacht, darf für die Regelungsbereiche, auf die sich die Vollmacht erstreckt, kein Betreuungsverfahren eingeleitet werden. Eine Betreuungsverfügung ist demnach insbesondere dann sinnvoll, wenn zu keiner Person ein so tiefes Vertrauensverhältnis besteht, dass eine Vorsorgevollmacht mit all den Risiken des Missbrauchs erteilt wird.

Die Betreuungsverfügung kann formfrei errichtet werden. Bereits zu Beweiszwecken ist jedoch dringend zu empfehlen, die Betreuungsverfügung schriftlich niederzulegen und mit Ort, Datum und Unterschrift zu versehen.