Ingrid Frank
Rechtsanwältin
Erbrecht & Familienrecht

Kindesunterhalt

Kinder haben, solange sie sich nicht selbst versorgen können, einen Unterhaltsanspruch gegen beide Eltern. Derjenige, der die Kinder betreut, erfüllt seine Unterhaltspflicht durch Pflege und Betreuung des Kindes, er erbringt den sog. Naturalunterhalt. Der andere Elternteil leistet den Barunterhalt. Wird der Betreuungsaufwand von beiden Eltern gleichermaßen erbracht, so ist auch der Barunterhalt von ihnen hälftig aufzubringen.

Die Höhe des Kindesunterhalts bestimmt sich nach den von den Oberlandesgerichten aufgestellten Unterhaltstabellen. Richtschnur sind die Werte der Düsseldorfer Tabelle. Diese bestimmt die Höhe des Kindesunterhaltes in Abhängigkeit vom Alter des Kindes, dem Einkommen des barunterhaltspflichtigen Elternteils und der Zahl der unterhaltsberechtigten Personen.

Mit der Reform des Unterhaltsrechts zum 01.01.2008 wurde die Rangfolge der Unterhaltsberechtigten zugunsten der Kinder geändert. Gibt es mehrere Unterhaltsberechtigte, verfügt der zur Zahlung Verpflichtete aber nicht über ausreichendes Einkommen, muss künftig zuerst Unterhalt für die minderjährigen und volljährigen Kinder, die sich noch in einer Schulausbildung befinden, bezahlt werden. Die weiteren Unterhaltsberechtigten müssen sich den danach noch verbleibenden Rest teilen.

Kann über die Höhe des Kindesunterhaltes keine Einigung erzielt werden, ist es ratsam, statt einer langwierigen und auch die Kinder stark belastenden gerichtlichen Auseinandersetzung mit oftmals unsicherem Ausgang, eine Klärung im Wege der Mediation in Erwägung zu ziehen.