Ingrid Frank
Rechtsanwältin
Erbrecht & Familienrecht

Sorgerecht

Fachanwältin für Familienrecht in München

Nach der Entscheidung des Gesetzgebers sind bei ehelichen Kindern grundsätzlich beide Eltern auch nach der Trennung und Scheidung sorgeberechtigt. Dies bedeutet, dass Regelungen über Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung für das Kind von den Eltern in gegenseitigem Einvernehmen getroffen werden müssen. Entscheidungen des täglichen Lebens trifft der Elternteil, in dessen Obhut sich das Kind befindet.

Sind die Eltern nach der Trennung jedoch nachhaltig nicht mehr in der Lage, sich über wesentliche Angelegenheiten des Kindes zu verständigen, so kann beim Gericht die Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge auf einen Elternteil beantragt werden.

Bei nichtehelichen Kindern ist der Vater nur nach einer entsprechenden gemeinsamen Erklärung beider Eltern mitsorgeberechtigt.

Kann über Fragen der elterlichen Sorge keine Einigung erzielt werden, so sollte statt einer langwierigen und vor allem die Kinder stark belastenden gerichtlichen Auseinandersetzung immer auch eine Klärung im Wege der Mediation in Erwägung gezogen werden.