Ingrid Frank
Rechtsanwältin
Erbrecht & Familienrecht

Trennungsunterhalt

Auch wenn ein Ehegatte während der Ehe nicht berufstätig war, ist er grundsätzlich verpflichtet, nach der Trennung seinen Unterhalt durch eigene Erwerbstätigkeit selbst zu bestreiten. Er soll jedoch nicht zur vorschnellen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit gezwungen werden. Deshalb steht ihm das erste Jahr nach der Trennung in der Regel als Zeit für eine Neuorientierung zur Verfügung. In dieser Zeit muss er keiner Erwerbstätigkeit nachgehen, sondern hat einen Anspruch gegen den wirtschaftlich stärkeren Ehegatten auf Unterhalt. War die Ehe allerdings nur kurz, sind die finanziellen Verhältnisse beengt und betreut der wirtschaftlich schwächere Ehegatte kein Kind, so muss er bereits vor Ablauf des Trennungsjahres eine Erwerbstätigkeit aufnehmen.

Der Anspruch auf Trennungsunterhalt ist stark von der ehelichen Solidarität geprägt. Auch nach Ablauf des ersten Trennungsjahres steht dem wirtschaftlich schwächeren Ehegatten deshalb ein Unterhaltsanspruch zu, wenn er sich mit eigenen Mitteln nicht angemessen versorgen kann. Er soll so davor geschützt werden, dass die ehelichen Lebensverhältnisse abrupt enden.

Die Höhe des Trennungsunterhalts richtet sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen, die sich insbesondere aus den Einkommens- und Vermögensverhältnissen während der Ehe ableiten. Ferner muss der Unterhalt begehrende Ehegatte bedürftig und der andere leistungsfähig sein.