Ingrid Frank
Rechtsanwältin
Erbrecht & Familienrecht

Vaterschaftsanfechtung Muenchen

Vaterschaftsanfechtung, Vaterschaftsfeststellung

Das „Gesetz zur Klärung der Vaterschaft unabhängig vom Anfechtungsverfahren“ ist am 01.04.2008 in Kraft getreten. Damit ist es nunmehr möglich, die genetische Abstammung eines Kindes unabhängig von der Vaterschaft feststellen zu lassen.

Die Frage, von wem ein Kind abstammt, ist für eine Familie von existentieller Bedeutung. Der rechtliche Vater möchte wissen, ob er auch der biologische Vater ist. Das Kind möchte wissen, von wem es abstammt, und zuweilen möchte auch die Mutter Klarheit schaffen.

Die Frage der Abstammung konnte auch bislang schon problemlos in einem privaten Gutachten geklärt werden, wenn alle Betroffenen damit einverstanden waren. Sperrte sich allerdings einer der Betroffenen, blieb dem rechtlichen Vater bisher nur die Möglichkeit einer Anfechtungsklage, die innerhalb einer Frist von zwei Jahren nach Kenntnis der gegen die Vaterschaft sprechenden Umstände erhoben werden musste. Im Rahmen eines solchen Verfahrens kann die Abstammung zwar geklärt werden. Doch stellt sich heraus, dass der rechtliche Vater nicht der biologische ist, wird zwangsläufig das rechtliche Band zwischen Vater und Kind zerrisssen. Damit bestand bei fehlender Einwilligung in die Untersuchung bislang keine Möglichkeit, die Abstammung zu klären, ohne Konsequenzen für die rechtliche Beziehung zwischen Vater und Kind fürchten zu müssen. Mit dem am 1. April 2008 in Kraft getretenen Gesetz soll deshalb die Klärung der Vaterschaft für alle Beteiligten - also Vater, Mutter und Kind - erleichtert werden.

Fortan wird es zwei Verfahren geben:

  • Verfahren auf Klärung der Abstammung
  • Anfechtung der Vaterschaft

Das zweifelnde Familienmitglied hat die Wahl zwischen beiden Verfahren, ferner, ob es eines oder beide Verfahren, d. h. zunächst das Verfahren zur Klärung der Abstammung und dann das Anfechtungsverfahren, in Anspruch nehmen will.

Einen Anspruch auf Klärung der Abstammung haben Vater, Mutter und Kind jeweils gegenüber den anderen beiden Familienangehörigen. Dies bedeutet, dass alle Betroffenen in die genetische Abstammungsuntersuchung einwilligen und die Entnahme der erforderlichen Proben dulden müssen. Willigen nicht alle Familienangehörigen in die Abstammungsuntersuchung ein, wird ihre Einwilligung grundsätzlich vom Familiengericht ersetzt. Für die Klärung der Abstammung sind keine Fristen vorgesehen.

Für die Anfechtung der Vaterschaft gilt auch in Zukunft eine Frist von zwei Jahren ab Kenntnis der Umstände, die gegen die Vaterschaft sprechen. Die Frist soll jedoch gehemmt sein, wenn ein Verfahren zur Klärung der Abstammung durchgeführt wird. Wird die Frist versäumt, ist eine Anfechtung der Vaterschaft nicht mehr möglich. Der Scheinvater gilt dann aus Gründen der Rechtssicherheit rechtlich selbst dann als Vater, wenn seine biologische Vaterschaft nachweislich ausgeschlossen ist.